22.10.2015
Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft. Mit diesem Inkrafttreten werden Wohnungsgeber nach §19 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet, bei der An- und Abmeldung Ihrer Mieter/Mitglieder mitzuwirken.
Der Wohnungsgeber hat künftig der meldepflichtige/n Person/en den Einzug oder Auszug mittels Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen. Diese muss folgende Angaben beinhalten:
Die ortsansässige Meldebehörde weist daraufhin, dass die Bearbeitung von An-, Um- oder Abmeldungen nur noch mittels der Vorlage der "Wohnungsgeberbestätigung" erfolgen kann.
In Kürze finden Sie hier das Formular der Wohnungsgeberbestätigung als PDF.
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