Wahl zur Vertreterversammlung

 
 

Im Frühjahr 2023 wählten die Mitglieder unserer Genossenschaft ihre Vertreter für die Mitgliederversammlung und damit ihre Interessenvertretung. Auch Sie können sich für dieses Amt aufstellen lassen! Aber welche Rechte und Pflichten haben Vertreter? Wieviel Zeit kostet mich diese Aufgabe und muss ich Vorkenntnisse mitbringen? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen im Folgenden.

 
 

Welche Organe hat eine Genossenschaft?


Vertreterversammlung

Die Basis einer jeden Genossenschaft bilden ihre Mitglieder. Diese wählen - in geheimer Briefwahl - ihre Vertreter für die Vertreterversammlung aus den Reihen der Genossenschaftsmitglieder.

Die Vertreterversammlung ist das wichtigste Organ einer jeden Genossenschaft und kann als „Parlament der Genossenschaft" bezeichnet werden. Sie besteht aus mindestens 50 gewählten Vertretern.

In der Vertreterversammlung kommen die Mitbestimmungsrechte der Vertreter zur Geltung. Die Vertreter wählen hier den Aufsichtsrat, stellen den Jahresabschluss fest und entlasten Aufsichtsrat und Vorstand.


Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist das überwachende Organ. Er bestellt den Vorstand, berät und fördert ihn. Aufsichtsrat und Vorstand arbeiten eng zusammen und stimmen sich bei wichtigen Fragen ab.


Vorstand

Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung und vertritt sie nach außen. Er hat dabei Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. An seiner Seite und unter seiner Anleitung arbeiten die Mitarbeiter der Genossenschaft.


Welche Rechte und Pflichten haben Vertreter einer Genossenschaft?


Die Rechte und Pflichten der Vertreter sind im Genossenschaftsgesetz sowie in der Satzung der WohnBau Frankfurt festgelegt.

Vertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie haben ein allgemeines Mandat und unterliegen insoweit Amtspflichten. Insbesondere sollten sie ihr Amt mit Sorgfalt erfüllen.

In der Vertreterversammlung haben sie gegenüber dem Vorstand ein Auskunftsrecht über alle Angelegenheiten der Genossenschaft, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Mit seinem Rederecht kann der Vertreter zur Meinungsbildung in der Vertreterversammlung beitragen.

Das Vertreteramt beinhaltet - anders als die Tätigkeit im Vorstand oder Aufsichtsrat - keine ausführenden Aufgaben. Es stellt vielmehr eine besondere Form der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten dar. Allerdings mit der Besonderheit, dass sich der Vertreter in der Vertreterversammlung nicht vertreten lassen kann.

Zweck, Aufgabe und Funktion der Vertreter bestehen darin, in der Vertreterversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen vor allem die Interessen der Genossenschaft zu vertreten und nicht die Interessen einzelner Genossenschaftsmitglieder. Im Rahmen dieser Funktion beraten sie über die Lage der Genossenschaft, nehmen die Berichte von Vorstand und Aufsichtsrat zum Geschäftsjahr entgegen, wählen die Mitglieder des Aufsichtsrates und fassen unter anderem Beschlüsse zur Satzung, zum Jahresabschluss und zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.

Die Beschlüsse in der Vertreterversammlung werden nach einfachen demokratischen Grundsätzen gefasst, nämlich mit der allgemeinen Mehrheit. Lediglich bei bestimmten Beschlussfassungen sieht das Gesetz andere Mehrheitserfordernisse vor, wie zum Beispiel Satzungsänderungen, die eine Dreiviertel-Mehrheit erfordern.


Wie oft treffen sich die Vertreter der WohnBau Frankfurt im Jahr?


Unsere Vertreter treffen sich einmal jährlich - jeweils im Juni - zur ordentlichen Vertreterversammlung. Darüber hinaus finden jeweils zwei Informationsveranstaltungen pro Jahr - eine im März sowie eine im Oktober - zu aktuellen Themen statt. Im Advent haben alle Vertreter der WohnBau Frankfurt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Vertreterweihnachtsfeier in ungezwungener Atmosphäre zu den unterschiedlichsten genossenschaftlichen Themen ins Gespräch kommen.


Muss ein Vertreter besondere Kenntnisse mitbringen?


Nein, besondere Kenntnisse sind nicht erforderlich. Gefragt ist gesunder Menschenverstand und die Bereitschaft, sich zum Wohle der Genossenschaft einzubringen.

 
 

 
 

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